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Urteil Leistungsverweigerungsrecht
Schlagworte
Leistungsverweigerungsrecht
Leitsatz
Ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 410 BGB besteht nach Treu und Glauben nicht, wenn eine anderweitige Inanspruchnahme des Schuldners durch den Zedenten nach Lage des Falles ausgeschlossen ist.
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