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Urteil Keine Zustimmungspflicht von Grundpfandgläubigern für Begründung von Wohnungseigentum
Schlagworte
Keine Zustimmungspflicht von Grundpfandgläubigern für Begründung von Wohnungseigentum; Rangklassenprivileg
Leitsatz
Auch nach Einführung des Rangklassenprivilegs für Wohngeldansprüche (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG) bedarf die Begründung von Wohnungseigentum nicht der Zustimmung der Gläubiger, deren Grundpfandrechte auf dem ganzen Grundstück lasten.
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