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Urteil Keine Arglist bei Unsicherheit über Mängelursache
Schlagworte
Keine Arglist bei Unsicherheit über Mängelursache; Grundstücksverkauf; arglistiges Verschweigen eines Mangels; Feuchtigkeitsschäden; Rechtsmängel; Sachmängel; Beschaffenheit; Gewährleistungsausschluss
Leitsatz
Das Unterlassen eines Hinweises des Verkäufers, dass er sich über die Ursache der sichtbaren Symptome eines Mangels (Feuchtigkeitsflecken) nicht sicher sei, stellt kein arglistiges Verschweigen eines Mangels dar.
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