Urteil Kausalität bei Unterschreitung der Einberufungsfrist
Schlagworte
Kausalität bei Unterschreitung der Einberufungsfrist; Stimmrechtsmissbrauch bei der Verwalterbestellung
Leitsatz
Die Einberufungsfrist in Teilungserklärungen und aus § 24 IV Satz 2 WEG ist lediglich eine Sollvorschrift, deren Nichteinhaltung allein noch nicht zur Ungültigkeit der gefassten Beschlüsse führt. Der formelle Mangel ist erst dann beachtlich, wenn die Beschlussfassung kausal auf ihm beruht und bei ordnungsgemäßer Einberufung der Beschluss anders gefasst wäre. Die Verfolgung privater Sonderinteressen eines Eigentümers bei der Wahl des Verwalters schließt diesen grundsätzlich nicht nach § 25 Abs. 5 WEG von der Abstimmung aus, wenn zur Majorisierung nicht weitere Umstände hinzutreten, die eine unangemessene Bevorteilung darstellen.
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