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Urteil Haftung für Vermessungsfehler bei Lageplanerstellung und Gebäudeeinmessung in Berlin


Schlagworte

Haftung für Vermessungsfehler bei Lageplanerstellung und Gebäudeeinmessung in Berlin; öffentliche Aufgabe; Haftung nach Werkvertragsrecht; Amtspflichtverletzung

Leitsatz

Die Lageplanerstellung und die Gebäudeeinmessung durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure werden im Land Berlin nicht als öffentliche Aufgabe durchgeführt. Die Haftung für Vermessungsfehler gegenüber dem Auftraggeber bestimmt sich insoweit nach werkvertraglichen Grundsätzen und nicht nach Maßgabe des § 839 BGB.

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