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Urteil Haftung des vollmachtslos vertretenen Käufers bei Verweigerung der Genehmigung des aufschiebend bedingten Grundstückskaufvertrages


Schlagworte

Haftung des vollmachtslos vertretenen Käufers bei Verweigerung der Genehmigung des aufschiebend bedingten Grundstückskaufvertrages; Käuferhaftung für Vertragskosten bei schwerwiegender Treuepflichtverletzung; gescheiterter Grundstückskaufvertrag

Leitsätze

a) Bei einem Grundstückskaufvertrag haftet auch die vollmachtlos vertretene Vertragspartei nicht schon dann auf Ersatz der vergeblichen Vertragskosten, wenn sie die als sicher erscheinende Genehmigung ohne triftigen Grund verweigert, sondern nur, wenn eine besonders schwerwiegende, in der Regel vorsätzliche Treuepflichtverletzung vorliegt, etwa das Vorspiegeln einer tatsächlich nicht vorhandenen Genehmigungsbereitschaft.

b) Ist der Vertrag aufschiebend bedingt, haftet die Vertragspartei auch bei einer besonders schwerwiegenden Treuepflichtverletzung auf Ersatz der vergeblichen Vertragskosten nur, wenn anzunehmen ist, dass die Bedingung bei Erteilung der Genehmigung eingetreten wäre.

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