Urteil Gebührenstreitwert für selbständiges Beweisverfahren
Schlagworte
Gebührenstreitwert für selbständiges Beweisverfahren; Mietmangel
Leitsätze
1. Bei einem auf die Feststellung von Feuchtigkeitserscheinungen in einer Mietwohnung gerichteten selbständigen Beweisverfahren ist dessen Gebührenstreitwert auch ohne gesonderten Vortrag des Antragstellers grundsätzlich mit dem viereinhalbfachen Jahresbetrag der angemessenen Minderung zu bemessen.
2. Sind die im selbständigen Beweisverfahren festzustellenden Mängel auch für zeitlich vor der Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens herrührende Ansprüche erheblich und diese Ansprüche voraussichtlicher Gegenstand einer späteren Hauptsachenklage, können sie gemäß § 40 GKG für die Streitwertbemessung nur herangezogen werden, wenn die insoweit beabsichtigte spätere Klageerhebung in der Antragsschrift vorgetragen oder sonst wie ersichtlich ist.
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