Urteil Formelle Wirksamkeit der Betriebskostenabrechnung trotz unrichtiger Flächenangaben
Schlagworte
Formelle Wirksamkeit der Betriebskostenabrechnung trotz unrichtiger Flächenangaben; Einwendungsfrist für Mieter; Minderung; individuelle Vereinbarung der Wohnfläche im Mietvertrag; öffentlich-rechtliche Nutzungsbeschränkungen
Leitsätze
1. Unrichtige Flächenangaben stehen der formellen Wirksamkeit der - im Übrigen die Mindestanforderungen erfüllenden - Betriebskostenabrechnung nicht entgegen.
2. Pauschale Einwendungen des Mieters innerhalb der Einwendungsfrist sind nicht zu berücksichtigen.
3. Sind nach dem Mietvertrag bestimmte Räume zu Wohnzwecken mit Angabe einer bestimmten Wohn-/Nutzfläche überlassen, handelt es sich um eine individuelle Beschaffenheitsvereinbarung, so dass die Lage einzelner mitvermieteter Räume (hier: u. a. tagesbelichteter Büroraum) im Souterrain nicht zur Minderung wegen Flächenabweichung berechtigt.
4. Die öffentlich-rechtliche Nutzungsbeschränkung von Räumen im Souterrain berechtigt so lange nicht zur Minderung, wie die zuständigen Behörden gegen die Nutzung nicht eingeschritten sind.
(Leitsätze der Redaktion)
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