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Urteil Feststellender Verwaltungsakt


Schlagworte

Feststellender Verwaltungsakt; Entschädigungsansprüche; Abführungspflicht; Abführungsbetrag; Träger der öffentlichen Verwaltung; Verwaltungsvermögen; Verwaltungsaufgaben; Widmung; Gemeingebrauch; Vermögenszuordnung; Restitutionsausschluss

Leitsätze

1. Abführungspflichtig im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 EntschG ist nur ein Träger der öffentlichen Verwaltung, dem mit Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland Verwaltungsvermögen im Sinne des Art. 21 des Einigungsvertrags in Form eines Grundstücks zustand, dessen Restitution nach den §§ 4 und 5 des Vermögensgesetzes ausgeschlossen war.

2. Die in § 12 Abs. 2 Satz 1 EntschG enthaltene Befugnis zur Festsetzung des Abführungsbetrags schließt das Recht zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts über das Bestehen einer Abführungspflicht ein.

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