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Urteil Fernwärmepreise ohne gerichtliche Billigungskontrolle


Schlagworte

Fernwärmepreise ohne gerichtliche Billigungskontrolle; gleichartige Versorgungsverhältnisse; konkludenter Wärmelieferungsvertrag; Monopolstellung

Leitsätze

a) Als „gleichartige Versorgungsverhältnisse" im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 AVB- FernwärmeV kommen in erster Linie die von dem Fernwärmeversorger in dem Versorgungsgebiet geschlossenen Fernwärmelieferungsverträge mit anderen Endabnehmern in Betracht (Fortführung von Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, WuM 2006, 207).

b) Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBFernwärmeV bestimmte Preise für die Lieferung von Fernwärme unterliegen nicht der gerichtlichen Billigkeitskontrolle in entsprechender Anwendung von § 315 Abs. 3 BGB.

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