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Urteil Ersatzzustellung an Postfach als einer einem Briefkasten ähnlichen Einrichtung
Schlagworte
Ersatzzustellung an Postfach als einer einem Briefkasten ähnlichen Einrichtung; Bestellung eines Zustellungsvertreters
Leitsätze
Ein Postfach ist jedenfalls dann eine ähnliche Vorrichtung im Sinne von § 180 Satz 1 ZPO, wenn eine Wohnanschrift desjenigen, dem zugestellt werden soll, unbekannt oder nicht vorhanden ist.
Ein Zustellungsvertreter darf nicht bestellt werden, wenn dem Vollstreckungsgericht die Postfachadresse desjenigen, dem zugestellt werden soll, bekannt ist. Dennoch erfolgte Zustellungen an den Zustellungsvertreter sind unwirksam.
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