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Urteil Erdreich-Öltank als wesentlicher Bestandteil eines Nachbargebäudes
Schlagworte
Erdreich-Öltank als wesentlicher Bestandteil eines Nachbargebäudes
Leitsätze
a) Ein Öltank ist auch dann wesentlicher Bestandteil eines Wohnhauses, dessen Beheizung er dient, wenn er nicht in das Gebäude, sondern in das Erdreich eingebracht worden ist.
b) Auf einen solchen Tank finden die Regelungen der §§ 912 ff. BGB über den Überbau weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung.
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