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Urteil Erbbauzins, Lebenshaltungskostenindex, Verbraucherpreisindex


Schlagworte

Erbbauzins, Lebenshaltungskostenindex, Verbraucherpreisindex

Leitsatz

Bemisst sich die vereinbarte Anpassung der Höhe des Erbbauzinses statt nach der Entwicklung des seit 2003 nicht mehr festgestellten Lebenshaltungskostenindexes eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalts mit mittlerem Einkommen des allein verdienenden Haushaltsvorstands nunmehr nach der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes (VPI), bleiben die ursprünglich vereinbarten Anpassungsvoraussetzungen maßgeblich.

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