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Urteil Einzelinteresse als Berufungswert
Schlagworte
Einzelinteresse als Berufungswert
Leitsatz
Das für den Beschwerdewert maßgebliche Änderungsinteresse ist aus der Person des Rechtsmittelführers zu beurteilen und erhöht sich nicht dadurch, dass die Entscheidung für die anderen beteiligten Wohnungseigentümer bindend ist.
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