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Urteil Einzelinteresse als Berufungswert


Schlagworte

Einzelinteresse als Berufungswert

Leitsatz

Das für den Beschwerdewert maßgebliche Änderungsinteresse ist aus der Person des Rechtsmittelführers zu beurteilen und erhöht sich nicht dadurch, dass die Entscheidung für die anderen beteiligten Wohnungseigentümer bindend ist.

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