Urteil Einweisung in Spezialheim, grobes Missverhältnis zwischen Einweisungsanlass und Einweisungsfolgen, Lebensbedingungen in den Spezialheimen
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Einweisung in Spezialheim, grobes Missverhältnis zwischen Einweisungsanlass und Einweisungsfolgen, Lebensbedingungen in den Spezialheimen
Leitsätze
1. Ein grobes Missverhältnis zwischen Einweisungsanlass und Einweisungsfolge i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG besteht, wenn sich ein gänzlich unerträgliches, die Menschenwürde des Betroffenen verletzendes Missverhältnis feststellen lässt, durch das dieser zum bloßen Objekt staatlicher Interessendurchsetzung degradiert worden ist.
2. Ob ein solches grobes Missverhältnis vorliegt, kann sachgerecht nur unter Berücksichtigung der Art und Weise der festgelegten Rechtsfolgen beurteilt werden, so dass insofern auch die allgemein vorherrschenden Lebensbedingungen in den Heimen nicht ohne Relevanz sind.
3. Die Einweisung eines 10-Jährigen in ein Spezialkinderheim ist trotz der schlechten Unterbringungsbedingungen nicht grob unverhältnismäßig, wenn dieser sich mit seiner Mutter teilweise bis in die Nachtstunden in Gaststätten aufhielt, mehrfach den Polizeinotruf wählen musste, weil er nicht in die Wohnung kam und die Mutter dorthin erst spätnachts zurückkehrte, durch Ladendiebstähle aufgefallen war und tage- und wochenlang die Schule geschwänzt hatte, wo es zu aggressiven Auseinandersetzungen mit Lehrern und Mitschülern kam.
(Leitsätze der Redaktion)
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