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Urteil Einstweilige Verfügung wegen Besitzstörung bei Instandsetzungsmaßnahme


Schlagworte

Einstweilige Verfügung wegen Besitzstörung bei Instandsetzungsmaßnahme; Reparatur des Balkons; Lärm; Staub

Leitsätze

1. Führt der Vermieter im vom Mieter bewohnten Hause Instandsetzungsarbeiten durch, ohne zuvor einen Duldungstitel erwirkt zu haben, kann der Mieter deren weitere Durchführung im Wege der einstweiligen Verfügung unterbinden. Etwas anderes gilt nur, wenn die Maßnahmen mit lediglich unerheblichen Beeinträchtigungen verbunden sind oder der Mieter sich zuvor mit der Durchführung der Arbeiten einverstanden erklärt hat.

2. Der Verfügungsanspruch ergibt sich in einem solchen Fall aus den §§ 862 Abs. 1, 858 BGB, der Verfügungsgrund ist - auch ohne gesonderten Vortrag - indiziert.

3. Ob dem Vermieter ein materiell-rechtlicher Duldungsanspruch gemäß § 554 Abs. 1 BGB zusteht, ist für den Erlass der einstweiligen Verfügung unbeachtlich, da es sich insoweit um eine gemäß § 863 BGB nicht zu berücksichtigende petitorische Einwendung handelt.

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