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Urteil Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revision


Schlagworte

Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revision, Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO

Leitsatz

Hat es der Schuldner versäumt, in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, den Vollstreckungsschutzantrag zu stellen.

(Leitsatz der Redaktion)

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