Urteil Einfrierungsgrundsatz für Kostenmiete nach Veräußerung und Umschuldung
Schlagworte
Einfrierungsgrundsatz für Kostenmiete nach Veräußerung und Umschuldung; ursprüngliche Gesamtkosten; Eigenmittel; Fremdmittel; fiktive Finanzierungskosten
Leitsätze
1. Bei der Berechnung der Kostenmiete sind in der Wirtschaftlichkeitsberechnung die ursprünglichen Gesamtkosten und die dafür aufgewandten Eigen- und Fremdmittel aufzuführen.
2. Die Gesamtkosten ändern sich nicht dadurch, dass das öffentlich geförderte Grundstück zu einem geringeren Preis, als ursprünglich angesetzt, veräußert wird (Einfrierungsgrundsatz).
3. Der Einfrierungsgrundsatz gilt auch für eine spätere Vereinbarung, wonach der jetzige Eigentümer keine Finanzierungskosten mehr zu tragen hat; diese sind unverändert in der Wirtschaftlichkeitsberechnung zu berücksichtigen.
(Leitsätze der Redaktion)
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