Urteil Darlehensforderung
Schlagworte
Darlehensforderung; Grundbuchbestellung; Forderungsgemeinschaft; Rückgewähranspruch
Leitsätze
1. Tilgt der Schuldner eine Darlehensforderung, die durch eine auf seinem Grundstück lastende Grundschuld gesichert wird, erwirbt er aufgrund des der Grundschuldbestellung zugrunde liegenden Sicherungsvertrages einen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld.
2. Hat die Darlehensforderung gegen mehrere Schuldner bestanden, bilden diese nach Tilgung als Mitgläubiger gemäß § 432 BGB eine Forderungsgemeinschaft mit der Folge, dass den Rückgewähranspruch entweder nur sämtliche Gläubiger gemeinsam geltend machen können oder ein Gläubiger (Teilhaber) Leistung an die Gemeinschaft verlangen kann.
3. Das Innenverhältnis der Gläubiger richtet sich nach den Vorschriften über die Gemeinschaft, §§ 741 ff. BGB. Dabei gilt die Auslegungsregel des § 742 BGB.
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