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Urteil Briefgrundschuld
Schlagworte
Briefgrundschuld; Übergang des Anspruchs auf Erteilung eines neuen Briefs auf Finanzamt
Leitsatz
Das Recht des Gläubigers einer Briefgrundschuld, nach Kraftloserklärung des bisherigen Briefs, die Erteilung eines neuen zu beantragen, geht mit Erlass der Pfändungsverfügung nach § 310 AO auf den Pfändungsgläubiger über. Einer zusätzlichen Pfändung dieses Rechts bedarf es nicht.
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