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Urteil Bezeichnung des Grundstücks in der Bestimmung des Versteigerungstermins
Schlagworte
Bezeichnung des Grundstücks in der Bestimmung des Versteigerungstermins
Leitsatz
Bei der Versteigerung von Teileigentum ist die Angabe des in einem zahlenmäßigen Bruchteil ausgedrückten Miteigentumsanteils in der Bestimmung des Versteigerungstermins notwendig. Ein ohne diese Angabe gleichwohl erteilter Zuschlag hat keinen Bestand.
(Leitsatz der Redaktion)
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