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Urteil Betriebskostenabrechnung
Schlagworte
Betriebskostenabrechnung; Einwendungsfrist für Gewerberaummieter; Beweislast für Einwendungen; Reinigungskosten; Beleuchtungskosten; Stromkosten
Leitsätze
1. Die Einwendungsfrist von zwölf Monaten nach Zugang der Betriebskostenabrechnung gilt auch für den Gewerberaummieter.
2. Stromkosten (inkl. der für Außenbeleuchtung) muss der Gewerberaummieter kraft mietvertraglicher Abwälzung auch dann tragen, wenn er den Hausflur selbst nicht nutzt.
(Leitsätze der Redaktion)
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