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Urteil Betriebskostenabrechnung


Schlagworte

Betriebskostenabrechnung; Vorwegabzug; Abrechnungseinheit; Heizkostenabrechnung; Zurückbehaltungsrecht; Verteilungsmaßstab

Leitsätze

1. Der Mieter muss darlegen, aus welchen Gründen ein vom Vermieter nicht vorgenommener Vorwegabzug notwendig war.

2. Bei gemeinsamer Versorgung mehrerer Grundstücke kann der Vermieter nach der daraus gebildeten Abrechnungseinheit abrechnen.

3. Die einmalige Aufforderung zur Übersendung der Ableseprotokolle für den Wärmeverbrauch begründet noch kein Zurückbehaltungsrecht des Mieters.

4. Die Heizkostenabrechnung ist formell ordnungsgemäß, wenn der Anteil der auf die Warmwasserversorgungsanlage entfallenden Wärmemenge mit 18 % angegeben wird.

(Leitsätze der Redaktion)

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