Urteil Betriebsenteignung
Schlagworte
Betriebsenteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; Beschlagnahme; Listenenteignung; Privatvermögen; Richtlinien; Sequestration; SMAD; Unternehmensenteignung
Leitsatz
Die Konkretisierung des Umfangs der Betriebsenteignungen nach Nr. 1 des SMAD-Befehls Nr. 64 durch § 1 Nr. 2 der Richtlinien Nr. 3 der DWK ist der sowjetischen Besatzungsmacht zuzurechnen. Das Enteignungsverbot der Nr. 5 des SMAD-Befehls Nr. 64 steht der Zurechnung nicht entgegen. Das gilt auch, soweit bei der Betriebsenteignung miterfasstes, nicht gesondert sequestriertes Privatvermögen der betroffenen Unternehmensinhaber und Gesellschafter in die Enteignung einbezogen wurde.
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