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Urteil Besitzübergabe


Schlagworte

Besitzübergabe; Nichtnutzung bei verspäteter Rückgabe ohne Einfluss auf Nutzungsentschädigung; Rückgabe der Mietsache; Echtheit der Unterschrift

Leitsätze

1. Zu den Anforderungen an die Besitzübergabe, wenn der das Grundstück veräußernde Eigentümer zugleich Geschäftsführer der Mieter-GmbH ist.

2. Gibt der Mieter die Mietsache nicht zurück, hat ihre Nichtnutzung auf die Höhe der vereinbarungsgemäß zu zahlenden Miete bzw. Nutzungsentschädigung keinen Einfluss.

3. Zu den Anforderungen an die Rückgabe der Mietsache (§ 546 Abs. 1 BGB), wenn die zu räumenden Stellplätze nicht äußerlich eingegrenzt sind.

4. Erklärungen einer Partei bei ihrer Anhörung gehen dem schriftlichen Vorbringen ihres Anwalts vor.

5. Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest, so wird vermutet, dass die über der Unterschrift stehende Schrift vom Aussteller selbst stammt oder mit dessen Willen dort steht. Sache des Unterzeichners ist es deshalb, die gesetzliche Vermutung ZPO durch den Beweis des Gegenteils zu widerlegen.

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