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Urteil Berufshaftpflichtversicherung für Architekten, Honorarumsätze, Prämiendifferenz
Schlagworte
Berufshaftpflichtversicherung für Architekten, Honorarumsätze, Prämiendifferenz
Leitsatz
Eine Klausel in einer Berufshaftpflichtversicherung für Architekten, die die Verletzung der Pflicht zu zutreffenden Angaben über die für die Beitragshöhe maßgeblichen Honorarumsätze durch eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Betrages der daraus folgenden Prämiendifferenz sanktioniert, benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen und ist deshalb unwirksam.
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