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Urteil Beginn der Verjährungsfrist bei Wohngeldvorschüssen
Schlagworte
Beginn der Verjährungsfrist bei Wohngeldvorschüssen
Leitsatz
Die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Vorschüsse fällig sind. Der Beschluss über die Jahresabrechnung führt nicht zu einem Neubeginn der Verjährung.
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