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Urteil Baulärm als Mangel


Schlagworte

Baulärm als Mangel; Beschaffenheitsvereinbarung zu Baulärm

Leitsatz

Die Frage, ob die Parteien eines Mietvertrages das Risiko einer zukünftigen Bautätigkeit erkannt und dieses beim Abschluss des Vertrages zur Bestimmung des Soll-Zustands in ihren Willen aufgenommen haben, entzieht sich einer grundsätzlichen Betrachtung. Sie ist vielmehr vom Tatrichter unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu prüfen und zu entscheiden.

(Leitsatz der Redaktion)

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