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Urteil Aussetzung für Folgeverfahren
Schlagworte
Aussetzung für Folgeverfahren; Räumung des Untermieters
Leitsatz
Ist im Ausgangsverfahren ein zwischen Vermieter und Hauptmieter geführter Räumungsrechtsstreit noch nicht rechtskräftig entschieden, entspricht es billigem Ermessen, das zwischen Vermieter und Untermieter geführte Folgeverfahren gemäß § 148 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ausgangsverfahrens auszusetzen. Es ist unerheblich, dass die Rechtskraft der Ausgangsentscheidung im Folgeverfahren keine Bindungswirkung entfaltet.
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