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Urteil Außerkraftsetzen eines Enteignungsverbots
Schlagworte
Außerkraftsetzen eines Enteignungsverbots
Leitsätze
1. Ein von der sowjetischen Besatzungsmacht ausgesprochenes Enteignungsverbot kann nur durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung oder ein sonstiges aktives Handeln der Besatzungsmacht wieder außer Kraft gesetzt werden.
2. An eine Enteignungsanweisung sind keine vom Üblichen abweichenden - verschärften oder ermäßigten - Anforderungen zu stellen.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
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