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Urteil Ausreiseverkauf


Schlagworte

Ausreiseverkauf; Erwerb; Unredlichkeit; Manipulation; Kenntnis; Wohnraumzuweisung; fahrlässige Unkenntnis

Leitsätze

1. Jeder Verstoß gegen zum Zeitpunkt des Erwerbs geltende Rechtsvorschriften in der DDR kann das Regelbeispiel der Unredlichkeit im Sinne von § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG erfüllen, vorausgesetzt, er ist qualifiziert im Sinne einer sittlich anstößigen Manipulation des Erwerbsvorgangs. Auf die Schwere des Verstoßes kommt es hierbei nicht an.

2. Das Vertrauen des Erwerbers auf die Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns lässt den subjektiven Tatbestand des „Wissens" oder „Wissenmüssens" nicht entfallen.

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