Urteil Ausnahme der Veräußerungsbeschränkung gegenüber Abkömmlingen
Schlagworte
Ausnahme der Veräußerungsbeschränkung gegenüber Abkömmlingen; Abkömmlinge von Erben; WEG-Veräußerung; erforderliche Zustimmung; Rechtsübergang von Grundschulden; Einsicht in Ausgliederungsvertrag
Leitsätze
Erlaubt eine nach § 12 Abs. 1 WEG im Grundbuch eingetragene Veräußerungsbeschränkung Ausnahmen bei der Veräußerung an Abkömmlinge des Miteigentümers, greift diese Klausel auch dann ein, wenn dessen Erben das Wohnungseigentum an einen seiner Abkömmlinge übertragen.
Der Rechtsübergang von Vermögensgegenständen - hier Grundschulden - im Wege der Ausgliederung kann im Grundbuchverfahren nicht durch eine auf der Einsicht in den Ausgliederungsvertrag beruhenden Bescheinigung eines Notars geführt werden.
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