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Urteil Auslegung einer unwirksamen Preisänderungsklausel in Energieversorgungsvertrag mit Sonderkunden


Schlagworte

Auslegung einer unwirksamen Preisänderungsklausel in Energieversorgungsvertrag mit Sonderkunden; Dreijahresfrist für Gaskunden; Gaspreiserhöhung

Leitsatz

Eine infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 307 BGB entstehende planwidrige Regelungslücke in einem Energieversorgungsvertrag mit einem (Norm-) Sonderkunden kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend geschlossen werden, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat.

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