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Urteil Ausgleichsleistungsausschluss wegen menschenunwürdiger Behandlung von sowjetischen Kriegsgefangenen und „Ostarbeitern”


Schlagworte

Ausgleichsleistungsausschluss wegen menschenunwürdiger Behandlung von sowjetischen Kriegsgefangenen und „Ostarbeitern”; Zurechnung des Verhaltens des Betriebsleiters

Leitsätze

1. Die fehlende Feststellung besonders negativer Bedingungen ist nicht Voraussetzung der Annahme eines zum Ausgleichsleistungsausschluss führenden Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit, der bei der Beschäftigung von internierten sowjetischen Kriegsgefangenen und „Ostarbeitern" angenommen werden kann.

2. Der Anspruch auf Ausgleichsleistung kann auch dann ausgeschlossen sein, wenn das Handeln eines Dritten wegen seiner leitenden Stellung dem Unternehmen zugerechnet werden kann.

(Leitsätze der Redaktion)

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