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Urteil Ausgleich ehebedingter Zuwendungen zur Finanzierung des Familienheims unter nichtehelichen Partnern
Schlagworte
Ausgleich ehebedingter Zuwendungen zur Finanzierung des Familienheims unter nichtehelichen Partnern
Leitsatz
Ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) kommt auch unter nichtehelichen Partnern in Betracht, soweit den gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen (hier: zur Finanzierung des Familienheims) die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben.
(Leitsatz der Redaktion)
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