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Urteil Aufnahme eines volljährigen Kindes kein Kündigungsgrund
Schlagworte
Aufnahme eines volljährigen Kindes kein Kündigungsgrund
Leitsatz
Der Mieter einer ausreichend großen Wohnung ist auch dann befugt, ein eigenes Kind in die Wohnung aufzunehmen, wenn das Kind volljährig ist und vor dem Einzug bereits einen eigenen Hausstand geführt hat. Einer Erlaubnis des Vermieters i. S. d. § 540 BGB bedarf der Mieter insoweit nicht.
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