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Urteil Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG


Schlagworte

Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG; Versagung einer Entschädigung gem. DDR-EErfG für Enteignungen gem. § 4 der „Konzernverordnung“; Gleichheitsgrundsatz; Willkürverbot; Eigentumsgarantie; Entschädigungszusage; entschädigungslose Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; besatzungsrechtliche Enteignung; Konzernverordnungsenteignung

Leitsätze

1. Art. 14 Abs. 1 GG schützt Ansprüche auf Erfüllung einer besatzungsrechtlichen, besatzungshoheitlichen oder nach dem Recht der DDR ergangenen Entschädigungszusage allenfalls in dem Umfang, der sich aus dem DDR-EErfG ergibt.

2. Die Annahme, bei der Entschädigung aus § 4 KonÜbfV BE handele es sich nicht um eine Entschädigungszusage i. S. d § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG, ist nachvollziehbar und in sich folgerichtig. Eine noch zu erfüllende Entschädigungszusage liegt erst dann vor, wenn sich diese derart verdichtet hatte, dass es verfehlt wäre, die ihr zugrunde liegende Enteignung als entschädigungslos i. S. d. § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG anzusehen.

3. Art. 3 Abs. 1 GG ist durch diese Auslegung von § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG nicht verletzt, weil diese Vorschrift nicht nur für juristische Personen, sondern auch für natürliche Personen gilt, die von einer entschädigungslosen besatzungshoheitlichen oder besatzungsrechtlichen Enteignung betroffen sind.

4. Der Ausschluss juristischer Personen von Wiedergutmachungsleistungen aufgrund des Zusammenspiels der Regelungen in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG und § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG ist verfassungsgemäß.

(Leitsätze der Redaktion)

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