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Urteil Änderung einer Preisabrede bei sittenwidrigem Kaufvertrag


Schlagworte

Änderung einer Preisabrede bei sittenwidrigem Kaufvertrag; Wucher; Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung; Schrottimmobilien; überhöhter Kaufpreis; mündliche Preisreduzierung; verwerfliche Gesinnung

Leitsätze

a) Vereinbarungen, mit denen die Parteien die im Ursprungsvertrag vereinbarten Hauptleistungen (über den Kaufgegenstand oder den Preis) nachträglich ändern, sind bei der Prüfung, ob das Rechtsgeschäft wegen eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, grundsätzlich zu berücksichtigen.

b) Um einem nach § 138 Abs. 1 BGB nichtigen Vertrag Rechtswirksamkeit zu verschaffen, müssen sich die Parteien nicht nur über die zur Beseitigung des Nichtigkeitsgrunds erforderlichen Änderungen oder Ergänzungen verständigen, sondern auch das Geschäft nach § 141 Abs. 1 BGB bestätigen oder insgesamt neu abschließen.

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