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Urteil Abgrenzung des Gemeinschaftseigentums


Schlagworte

Abgrenzung des Gemeinschaftseigentums; kein Sondereigentum durch Teilungserklärung an wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes; keine Grenzverschiebung zu Ungunsten des Gemeinschaftseigentums; Versorgungsleitungen im Gemeinschaftseigentum zwingend Gemeinschaftseigentum

Leitsätze

a) Durch die Teilungserklärung kann Sondereigentum an wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes nicht begründet werden; diese kann die Grenze zwischen dem gemeinschaftlichen Eigentum und dem Sondereigentum nur zu Gunsten, nicht aber zu Ungunsten des gemeinschaftlichen Eigentums verschieben (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 3. April 1968, V ZB 14/67, BGHZ 50, 56, 60).

b) Versorgungsleitungen, die wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind, stehen zwingend im Gemeinschaftseigentum, soweit sie im räumlichen Bereich des Gemeinschaftseigentums verlaufen. Das gilt auch dann, wenn ein Leitungsstrang ausschließlich der Versorgung einer einzelnen Wohnung dient (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 8. Juli 2011 - V ZR 176/10, GE 2011, 1165 = NJW 2011, 2958).

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