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Urteil Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers
Schlagworte
Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers
Leitsätze
1. Zur ordnungsgemäßen Klageerhebung gehört grundsätzlich auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers, auch wenn dieser durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist.
2. Die Angabe einer c/o-Adresse reicht aus, wenn eine Stiftung keine Büroräume hat und es sich bei der Adresse um die Anschrift der Rechtsanwaltskanzlei handelt, in welcher der Vorsitzende des Vorstands tätig ist.
(Leitsätze der Redaktion)
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