2-13 T 73/20 - Wegen Unbestimmtheit nicht vollstreckbare Rückbauverpflichtung
Leitsatz:
Ein Urteilstenor, welcher den Schuldner im Rahmen von
Rückbaumaßnahmen verpflichtet, den „früheren Zustand“ ohne nähere Beschreibung „wiederherzustellen“,
ist unbestimmt und damit nicht vollstreckungsfähig.