Urteil Tätlicher Angriff auf den Hauswart rechtfertigt fristlose Kündigung
Schlagworte
Tätlicher Angriff auf den Hauswart rechtfertigt fristlose Kündigung
Leitsätze
1. Es kann in einem Dauerschuldverhältnis wie einem Mietvertrag, der in besonderem Maße auf gegenseitiger Rücksichtnahme beruht, nicht hingenommen werden, wenn ein Hauswart, der vom Vermieter auch im Interesse der Mieter eingesetzt wird, um die Erfüllung seiner mietvertraglichen Pflichten sicherzustellen - hier die Wasserversorgung und das Entleeren der Müllcontainer betreffend -, mit tätlichen Angriffen der Mieter rechnen muss, wenn er eben diesen Pflichten nachkommt.
2. Nimmt der Mieter einen möglicherweise auf einem Missverständnis beruhenden nichtigen Anlass als Grund für einen tätlichen Angriff auf den Hauswart, kann diese Tätlichkeit - unabhängig davon, welche Verletzungen der Hauswart dabei erlitten hat - eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
3. Zu den Voraussetzungen zur Verlängerung einer Räumungsfrist.
(Leitsätze der Redaktion)
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