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65 S 149/17 - Tätlicher Angriff auf den Hauswart rechtfertigt fristlose KündigungLeitsatz: 1. Es kann in einem Dauerschuldverhältnis wie einem Mietvertrag, der in besonderem Maße auf gegenseitiger Rücksichtnahme beruht, nicht hingenommen werden, wenn ein Hauswart, der vom Vermieter auch im Interesse der Mieter eingesetzt wird, um die Erfüllung seiner mietvertraglichen Pflichten sicherzustellen - hier die Wasserversorgung und das Entleeren der Müllcontainer betreffend -, mit tätlichen Angriffen der Mieter rechnen muss, wenn er eben diesen Pflichten nachkommt. 2. Nimmt der Mieter einen möglicherweise auf einem Missverständnis beruhenden nichtigen Anlass als Grund für einen tätlichen Angriff auf den Hauswart, kann diese Tätlichkeit - unabhängig davon, welche Verletzungen der Hauswart dabei erlitten hat - eine fristlose Kündigung rechtfertigen.3. Zu den Voraussetzungen zur Verlängerung einer Räumungsfrist. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin17.07.2017
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67 S 149/17 - Verfassungswidrige Mietpreisbremse, Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz, unzulässige Anknüpfung an ortsübliche MieteLeitsatz: § 556d BGB ist - zur Überzeugung der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin - wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin14.09.2017
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65 S 205/19 - Coronabedingte Verlängerung von RäumungsfristenTeaser: ...65 des Landgerichts Berlin durch die...LG Berlin03.04.2020
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65 S 238/17 - Mietpreisbremse verfassungsgemäß, keine Vorlage und keine AussetzungTeaser: ...das. Die 65. Kammer des Landgerichts Berlin...LG Berlin25.04.2018
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67 S 218/17 - Verfassungswidrigkeit der MietpreisbremseUrteil: ...2017 - 65 S 424/16 - GE 2017, 596) – die...LG Berlin07.12.2017
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66 S 143/19 - Verordnung zur Mietpreisbremse in Berlin wirksamLeitsatz: Die Regelungen zur Mietpreisbremse sind in Berlin wirksam, insbesondere auch die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015. Die nach dem Urteil des BGH vom 17. Juli 2019 (VIII ZR 130/18) gegen die in Hessen geschaffene Regelung zur Mietenbegrenzung begründeten Einwände treffen für die in Berlin erlassene Verordnung und deren Begründung nicht zu. (Nichtamtlicher Leitsatz)LG Berlin19.02.2020
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67 S 328/17 - Unwirksame vertragliche Beschränkung auf Ermittlung der zulässigen Mietvereinbarung ausschließlich durch VergleichswohnungenUrteil: .... Dezember 2017 - 67 S 218/17 - (GE 2018, 124) und...LG Berlin12.04.2018
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V ZB 152/18 - Angemessenheit der ZwangsverwaltervergütungLeitsatz: § 19 Abs. 2 ZwVwV begründet nur ein Recht, aber keine Pflicht des Zwangsverwalters, nach Zeitaufwand abzurechnen, wenn seine Vergütung nach § 18 ZwVwV offensichtlich unangemessen ist; die Vorschrift stellt daher keine Grundlage für eine über § 18 Abs. 2 ZwVwV hinausgehende Kürzung der Vergütung dar.BGH27.05.2021
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105 C 191/22 - Strenge Anforderungen an Kündigungswiderspruch wegen unzumutbarer HärteLeitsatz: 1. Eine allgemeine Wohnungsmangellage begründet noch keine unzumutbare Härte, die den Mieter zum Widerspruch gegen eine Eigenbedarfskündigung berechtigt, sondern erhöht die Anforderungen an die Bemühungen des Mieters zur Wohnungssuche.2. Zumutbar ist die Beauftragung eines Maklers, die Wohnungssuche auch in Außenbezirken, der Abschluss eines befristeten Mietvertrages, auch über eine Wohnung mit schlechtem Schnitt.(Leitsätze der Redaktion)AG Schöneberg17.10.2022