Urteil Kündigung bis zur nachträglichen Heilung der Schriftform
Schlagworte
Kündigung bis zur nachträglichen Heilung der Schriftform
Leitsätze
1. Die nachträgliche Errichtung einer dem Schriftformerfordernis des § 550 BGB genügenden Vereinbarung entfaltet nur Wirkung ex nunc. Dies folgt mit Rücksicht auf die Regelung in § 311 BGB zur Heilung von formnichtigen Rechtsgeschäften bei Nichteinhaltung der notariellen Beurkundung aus einem argumentum a fortiori.
2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Treuwidrigkeit von Kündigungen wegen Einhaltung der Schriftform in Fällen der Existenzgefährdung findet auch auf Kapitalgesellschaften Anwendung.
3. § 314 Abs. 3 BGB ist bei der Kündigung von Gewerberaummietverhältnissen nicht anwendbar.
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