Urteil Anordnung der Nachtragsverteilung, Verzicht des Grundpfandgläubigers auf Zuteilung, Grundstücksfreigabe durch Insolvenzverwalter, Rückgewähr nicht valutierter Grundschulden
Schlagworte
Anordnung der Nachtragsverteilung, Verzicht des Grundpfandgläubigers auf Zuteilung, Grundstücksfreigabe durch Insolvenzverwalter, Rückgewähr nicht valutierter Grundschulden
Leitsätze
Verzichtet ein Grundpfandgläubiger einer im Insolvenzverfahren nicht mehr valutierten Sicherungsgrundschuld nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Zwangsversteigerungsverfahren nach Zuschlag auf die Zuteilung, kann wegen des dann dem Schuldner zugeteilten Erlösanteils die Nachtragsverteilung angeordnet werden (Anschluss an BGH, WM 1978, 986).
Gibt der Insolvenzverwalter ein Grundstück frei, folgt daraus nicht die Freigabe etwa bestehender Ansprüche auf Rückgewähr nicht valutierter Grundschulden (Anschluss an BGH, WM 1978, 986).
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