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Urteil Rechtsentscheid
Schlagworte
Rechtsentscheid; Mieterhöhungsverlangen; Wohnflächenberechnung; Balkonfläche
Nichtamtliche Leitsätze
Bei einem Mieterhöhungsverlangen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 MHG ist die Wohnfläche weder nach dem Normblatt DIN 283 noch nach der Zweiten Berechnungsverordnung oder einer anderen Rechtsvorschrift zu berechnen; vielmehr ist die jeweils nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu ermitteln. Balkonflächen können dabei höchstens mit der Hälfte ihrer tatsächlichen Fläche angesetzt werden.
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