Urteil Modernisierungszuschlag
Schlagworte
Modernisierungszuschlag; Wertverbesserungszuschlag; Mietpreisstellenbescheid - Modernisierungszuschlag; Widerspruch gegen Mietpreisstellenbescheid über Modernisierungszuschlag; Fälligkeit des Modernisierungszuschlages
Leitsatz
1. Mit dem Bescheid der Preisstelle für Mieten, durch den ein streitiger Wertverbesserungszuschlag festgesetzt wird, tritt die Fälligkeit des in dem Bescheid festgesetzten Zuschlages auch bei fortdauerndem Verwaltungsverfahren ein, falls der Widerspruch gegen den Bescheid nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung (21.8.1982) erhoben wurde. Es ist somit sowohl der Mieter zur Zahlung des von der Preisstelle festgesetzten Betrages und in gleicher Weise auch der Vermieter zur Rückzahlung des vom Mieter die Festsetzung übersteigenden Mieterhöhungsbetrages verpflichtet.
2. Zu den prozessualen Möglichkeiten, die die Ansprüche des Mieters bzw. Vermieters bei einem Abwägen der rechtskräftigen Festsetzung vor der Festsetzung der Preisstelle für Mieten sichern.
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