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Urteil Modernisierungsaufwendung durch Aufrechnung
Schlagworte
Modernisierungsaufwendung durch Aufrechnung; Altbauwohnung; Preisbindung; Modernisierungszuschlag; Aufrechnung; Badewanne
Leitsatz
1. Die Aufwendungen des Vermieters für Modernisierungsaufwendungen gem. § 11 AMVOB können auch im Wege der Aufrechnung erbracht werden.
2. Der Austausch einer vorhandenen Badewanne durch eine Schürzenbadewanne stellt keine Modernisierung dar.
3. Modernisierungsbedingter Mietausfall zählt nicht zu den Modernisierungskosten.
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