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Urteil Mieterhöhung
Schlagworte
Mieterhöhung; Eingreifen der Kappungsgrenze
Leitsatz
Bei einem vor dem 1.1.1983 nach § 2 MHG gestellten Mieterhöhungsverlangen greift die sogenannte Kappungsgrenze des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 MHG n. F. auch denn nicht ein, wenn die erhöhte Miete erstmals nach diesem Stichtag zu zahlen ist.
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