Urteil Instandsetzungsmängel im Treppenhaus
Schlagworte
Instandsetzungsmängel im Treppenhaus; Mängel, wohnungsaufsichtliche; Treppenhaus, Zustand; Instandsetzung, malermäßige; Gebrauch, bestimmungsgemäßer; Gefährdung der Mieter; Belästigung, unzumutbare
Leitsatz
1. Die Anordnung zur Beseitigung von Hausmängeln (§ 9 WoAufG) setzt keine Gefährdung der Mieter voraus; es reicht aus, wenn eine unzumutbare Belästigung vorliegt.
2. Instandsetzungsmängel in einem Treppenraum, die dazu führen, daß eine durchschnittlich empfindende Person dieses nur mit Widerwillen betreten kann und Besucher zwangsläufig abgestoßen werden, widersprechen dem bestimmungsgemäßen Gebrauch und belästigen zugleich die Bewohner des Hauses in unzumutbarer Weise.
3. Gegenüber einer Verfügung nach § 9 WoAufG kann sich der Betroffene dann nicht auf mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne des § 4 Abs. 3 WoAufG berufen, wenn die Verfügung einen dem Tatbestand des § 3 WoAufG nahestehenden Mißstand betrifft.
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